Die Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung
(Die Unionsliste invasiver Arten)
Mit der 2015 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 soll in der Europäischen Union der Schutz der biologischen Vielfalt gegenüber invasiven Arten wesentlich verbessert werden.
Im Mittelpunkt der Verordnung steht eine rechtsverbindliche »Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung« (kurz: Unionsliste invasiver Arten), die im Wege von Durchführungsrechtsakten durch die Europäische Kommission erlassen und aktualisiert wird.
Für die auf der Unionsliste geführten Arten gelten EU-einheitliche Maßnahmen und Beschränkungen zum zukünftigen Umgang, die durch die EU-Mitgliedstaaten zu erfüllen sind.
Einheimische Arten sind Arten, die
Gebietsfremde Arten sind Arten, die
Invasive Arten sind gebietsfremde Arten,
Auf die Unionsliste kommen gebietsfremde Arten,
Die Unionsliste soll also die invasiven Arten umfassen, die die größten Schadensverursacher für den Naturschutz in der EU darstellen. Dabei muss es wahrscheinlich sein, dass durch die Aufnahme in die Unionsliste die nachteiligen Auswirkungen tatsächlich verhindert, minimiert oder abgeschwächt werden können.
Aktuell umfasst die Unionsliste 114 invasive Arten, wobei die Listung für drei Arten erst ab August 2027 gilt.
Die größte Gruppe auf der Unionsliste bilden aktuell die Pflanzen mit 49 invasiven Arten, gefolgt von den Wirbeltieren mit 40 und den Wirbellosen Tieren mit 25 invasiven Arten.
Um welche Arten es sich jeweils handelt, ist auf den verlinkten Seiten nachzulesen, inkl. weitergehender Informationen und vielen Fotos.
Rund die Hälfte der Unionsliste-Arten wurden in Deutschland schon wild lebend nachgewiesen; viele von ihnen gelten sogar als etabliert. Alle Bundesländer sind betroffen.
Fast alle Arten der Unionsliste wurden zumindest bis zum jeweiligen Listungsbeginn in Deutschland verkauft, kultiviert, gehalten oder sogar gezüchtet.
Jeder Mitgliedstaat sowie die EU-Kommission können jederzeit gebietsfremde Arten zur Aufnahme in die Unionsliste vorschlagen. Hierfür muss eine entsprechende Risikobewertung für die jeweilige Art vorgelegt werden, in der alle Vorgaben aus der EU-Verordnung zur Aufnahme in die Unionsliste fachlich fundiert dargestellt und diskutiert werden.
Da Prävention generell aus ökologischer Sicht wünschenswerter und kostenwirksamer ist als ein nachträgliches Tätigwerden, sollten nach Erwägungsgrund Nr. 15 der EU-Verordnung vorrangig invasive Arten in die Unionsliste aufgenommen werden, die bislang noch nicht in der Union vorkommen oder sich in einer frühen Phase der Invasion befinden, sowie invasive Arten, die wahrscheinlich die stärksten nachteiligen Auswirkungen haben.
Das »Wissenschaftliche Forum«, in das jeder Mitgliedstaat eine Expertin/einen Experten entsendet hat, prüft auf Veranlassung der EU-Kommission die fachliche Qualität der vorgelegten Dokumente. Zusätzlich können die Öffentlichkeit, Interessenvertretungen etc. Ansichten zur geplanten Listung äußern.
Die EU-Kommission legt anschließend fachlich geprüfte Vorschläge dem »Ausschuss«, in dem jeder Mitgliedstaat durch das jeweils zuständige Ministerium vertreten ist, zur Diskussion und Abstimmung vor. Für die Befürwortung einer Listung ist eine qualifizierte Mehrheit der Mitgliedstaaten notwendig (= Zustimmung von mindestens 55% der Mitgliedstaaten (15 von 27), die zusammen mindestens 65% der EU-Bevölkerung repräsentieren).
Anschließend verabschiedet die EU-Kommission die endgültige Listung und veröffentlicht diese als Durchführungsverordnung.
Alle Dokumente zur Listung einer Art sind auch online über CIRCABC öffentlich zugänglich.
Die erste Unionsliste ist am 3. August 2016 in Kraft getreten. Mit nur 37 invasiven Tier- und Pflanzenarten war die Liste nach Erwägungsgrund Nr. 10 der EU-Verordnung bewusst kurz gehalten worden, um den Start des Vollzugs in den Mitgliedstaaten in angemessener Form zu ermöglichen.
Ja, die EU-Kommission führt mindestens alle sechs Jahre eine umfassende Überprüfung der Unionsliste durch. Zusätzlich aktualisiert sie in der Zwischenzeit bei Bedarf die Liste nach festgeschriebenen Verfahren durch
Zwischenzeitlich wurde die Unionsliste viermal ergänzt (2017, 2019, 2022 und 2025) und umfasst aktuell 114 invasive Arten, wobei die Listung für drei Arten erst ab August 2027 gilt. Die nächste Erweiterung ist für 2028 zu erwarten. Bislang wurde keine aufgeführte Unionsliste-Art wieder gestrichen.
Die EU-Verordnung sieht ein gestuftes System von Prävention, Früherkennung und sofortiger Beseitigung sowie vom Management bereits weit verbreiteter Unionsliste-Arten vor.
Prävention
Die auf der Unionsliste geführten Arten dürfen nicht
Hierbei gelten für Besitzer von Heimtieren, die schon vor Listungsbeginn gehalten wurden, sowie für Halter kommerzieller Bestände Übergangsbestimmungen. So dürfen solche Heimtiere bis zu ihrem natürlichen Tod behalten werden, sofern sie ausbruchssicher untergebracht sind und sich nicht fortpflanzen können. Kommerzielle Bestände dürfen unter Auflagen noch für zwei Jahre nach Inkrafttreten der jeweiligen Listung für bestimmte Zwecke (Forschung, Ex-situ-Erhaltung, Medizinische Tätigkeit) verkauft werden.
Um Individuen von Unionsliste-Arten für Forschung, Ex-situ-Erhaltung oder Medizinische Tätigkeit nutzen zu können, muss die jeweils zuständige Behörde eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
Zusätzlich kann ein Mitgliedstaat aus Gründen eines zwingenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, eine Zulassung zur Aufhebung von Verboten für eine gelistete Art bei der EU-Kommission beantragen.
Für die nicht vorsätzliche (unabsichtliche) Einbringung und Ausbreitung von Unionsliste-Arten sind durch den jeweiligen Mitgliedstaat für die prioritären Pfade entsprechende Verhinderungsmaßnahmen im Rahmen eines Aktionsplans festzulegen.
Früherkennung und sofortige Beseitigung
Die Unionsliste-Arten, die in einem Mitgliedstaat am Anfang einer Invasion stehen, sind umgehend zu beseitigen und der Fund, die Maßnahme und die Erfolgskontrolle sind bei der EU-Kommission zu notifizieren.
Management
Für schon weit verbreitete invasive Arten der Unionsliste sind durch den Mitgliedstaat geeignete Managementmaßnahmen zur Minimierung der Auswirkungen festzulegen. Hierfür haben die Bundesländer für die betroffenen Arten gemeinsam entsprechende Maßnahmenblätter erarbeitet, die als einheitliche Richtlinie und Grundlage für das Management dieser Arten dienen sollen.
Überwachung und Kontrolle
Die Mitgliedstaaten errichten für die Unionsliste-Arten ein Umweltüberwachungssystem oder integrieren es in ihr bestehendes Monitoringsystem. Zudem verfügen die Mitgliedstaaten über voll funktionsfähige Strukturen für amtliche Kontrollen zur Verhütung der vorsätzlichen Einbringung von Unionsliste-Arten.
Wiederherstellung geschädigter Ökosysteme
Die Mitgliedstaaten führen zudem unter Berücksichtigung einer Kosten-Nutzen-Analyse geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen durch, um die Erholung eines Ökosystems zu fördern, das durch Unionsliste-Arten beeinträchtigt, geschädigt oder zerstört wurde.
Am 1. Januar 2015 ist die »Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten« in Kraft getreten und gilt in den einzelnen Mitgliedstaaten unmittelbar. Über ein entsprechendes Durchführungsgesetz wurde 2017 die EU-Verordnung auch fest in deutsches Umweltrecht implementiert, wobei die Bundesländer größtenteils für die Umsetzung der gesetzlichen Regelungen zu invasiven Arten zuständig sind. Der Bund ist nur für einzelne spezielle Bestimmungen verantwortlich.
In regelmäßigen Abständen ist durch den Mitgliedstaat ein umfassender Bericht zur Umsetzung der EU-Verordnung vorzulegen. Der erste Bericht Deutschlands für den Zeitraum 2015-2018 ist auch als BfN-Skript 567 (externe PDF) erschienen. Der zweite Bericht für den Zeitraum 2019-2024 ist durch Deutschland 2025 bei der EU Kommission eingereicht worden.
Jeder Mitgliedstaat ist verpflichtet, alle Bestimmungen aus der EU-Verordnung entsprechend der gesetzten Fristen und Vorgaben zu erfüllen. Sollte die EU Kommission feststellen, dass ein Mitgliedstaat einzelnen Verpflichtungen nicht fach- und sachgerecht nachkommt, kann es zu Vertragsverletzungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) kommen.
In Deutschland ist der Umgang mit den invasiven Arten der Unionsliste streng geregelt. Verstöße gegen die Verbote für Unionsliste-Arten (Verbringung, Haltung, Zucht, Beförderung, Handel, Verwendung, Tausch, Fortpflanzung/Aufzucht/Veredelung, Freisetzung) können als Ordnungswidrigkeit oder Straftat geahndet werden.
Bei Verstößen können Bußgelder von bis zu 50.000 Euro verhängt werden. Vorsätzliche Verstöße oder Handlungen können strafrechtliche Konsequenzen haben. Grundsätzlich müssen im Besitz befindliche Individuen von Unionsliste-Arten, für die keine Genehmigung vorliegt oder die nicht unter die Übergangsbestimmungen für Heimtiere und für kommerzielle Bestände fallen, spätestens zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der jeweiligen Listung beseitigt und fachgerecht entsorgt werden. Wenn Unionsliste-Arten illegal eingeführt, gehandelt oder gehalten werden, können die zuständigen Behörden diese beschlagnahmen oder einziehen.
Ja, das Bundesamt für Naturschutz gibt naturschutzfachliche Invasivitätsbewertungen für gebietsfremde Arten heraus, die vor allem auch Arten umfassen, die nicht auf der Unionsliste stehen. Diese Bewertungen sind nicht rechtsverbindlich, sollen aber den zuständigen Naturschutzbehörden Hinweise geben, gegen welche weiteren gebietsfremden Arten ggf. Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt ergriffen werden sollten.
Weiterhin haben die Mitgliedstaaten gemäß der EU-Verordnung die Möglichkeit, in Ergänzung zur Unionsliste, weitere dort nicht berücksichtigte invasive Arten (da sie z.B. in Teilen der EU natürliche Vorkommen haben, wie die Schwarzmundgrundel und das Chukarhuhn) in eine eigene rechtsverbindliche »Liste invasiver gebietsfremder Arten von Bedeutung für den Mitgliedstaat« aufzunehmen. Für dort gelistete Arten kann der Mitgliedstaat individuell festlegen, welche der Maßnahmen und Verbote der EU-Verordnung jeweils gelten sollen. Bislang gibt es in Deutschland keine derartige Liste.
Der Begriff »invasive Art« wird häufig auch zur Bezeichnung von gebietsfremden Arten benutzt, die nur wirtschaftliche oder gesundheitliche Schäden verursachen. Manchmal wird dieser Begriff auch nur dazu verwendet, um zum Ausdruck zu bringen, dass sich die jeweilige Art ausbreitet. Es ist daher unabdingbar, immer genau zu prüfen, was bei der Nutzung des Begriffs »invasive Art« wirklich gemeint ist. Ansonsten kann es hier schnell zu Missverständnissen und Irritationen kommen.
Nehring, S. & Skowronek, S. (2023): Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 - Dritte Fortschreibung 2022. – BfN-Schriften 654: 231 S. (externe PDF)
Mayer, K., Heger, T., Kühn, I., Tiesmeyer, A., Nehring, S. & Gaertner, M. (2024): Erster Aktionsplan für die nicht vorsätzliche Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten gemäß Verordnung (EU) Nr. 1143/2014: Grundlagen, Inhalte und Ausblick. – BfN-Skripten 691: 158 S. (externe PDF)
Nigmann, U. & Nehring, S. (Hrsg.) (2020): Erster nationaler Bericht Deutschlands gemäß Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive Arten für den Berichtszeitraum 2015-2018. – BfN-Skripten 567: 143 S. (externe PDF)
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über invasive Arten (externe PDF)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 zur Annahme der Unionsliste (externe PDF)
Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263 (1. Aktualisierung der Unionsliste) (externe PDF)
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 (2. Aktualisierung der Unionsliste) (externe PDF)
Durchführungsverordnung (EU) 2022/1203 (3. Aktualisierung der Unionsliste) (externe PDF)
Durchführungsverordnung (EU) 2025/1422 (4. Aktualisierung der Unionsliste) (externe PDF)